Geschäftsordnung/Satzung

Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Freudenberg

Der Seniorenbeirat der Stadt Freudenberg, nachfolgend SB genannt, hat in der Sitzung am: 06.02.2024 auf der Grundlage des § 9 der Satzung des SB folgende Geschäftsordnung beschlossen.

Grundsatzerklärung

Der SB versteht sich als gewählte und selbstständige Vertretung der Seniorinnen und Senioren der Stadt Freudenberg. Er ist dabei auf die Unterstützung und Zusammenarbeit mit der Senioren-Service- Stelle und der Verwaltung der Stadt Freudenberg angewiesen. Der SB nimmt die Interessen und Belange der älteren Menschen war und entwickelt Ideen und Verbesserungen der Lebensqualität in der Stadt Freudenberg. Er betrachtet sich als Gesprächspartner der Stadt und aller Verbände, Vereine und Organisationen, deren Veranstaltungen und Maßnahmen älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger berühren. Er ist Ansprechpartner für die Seniorinnen und Senioren und bemüht sich um Hilfestellungen. Der SB ist konfessionell ungebunden, verbandsunabhängig und parteipolitisch neutral. Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig Stadtverordnete der Stadt Freudenberg sein. Der SB ist Mitglied in der Landesseniorenvertretung NRW.

§ 1 Grundsätzliches

  1. Der SB betrachtet sich als Vertreter der Seniorinnen und Senioren Freudenbergs
  2. Der SB vertritt – entsprechend seiner Grundsatzerklärung- Belange der Seniorinnen und Senioren gegenüber dem Rat, der Verwaltung der Stadt Freudenberg und in der Öffentlichkeit.
  3. Der SB kann Anträge an den Rat der Stadt Freudenberg stellen. Diese werden entsprechend der Geschäftsordnung des Rates behandelt. Der SB soll bei allen die ältere Generation betreffenden Fragen gehört und rechtzeitig durch die Stadtverwaltung informiert werden.
  4. Der SB entsendet gemäß der Hauptsatzung der Stadt Freudenberg je ein beratendes Mitglied in den Ausschuss z.Z:
    • Stadtentwicklung und Digitalisierung
    • Bau und Verkehrsausschuss
    • Bildung, Soziales, Jugend, Familie und Senioren

§ 2 Allgemeines

  1. Der SB tritt so oft zusammen, wie es seine Aufgaben erfordern, mindestens jedoch viermal jährlich. Die Sitzungen sind öffentlich.
  2. Der SB wählt aus seinen Reihen, den/ die Vorsitzende/n, den/ die Stellvertreter/in sowie den/ die Schriftführer/in.
  3. Die Sitzungen werden von dem/ der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem /der Stellvertreter/in einberufen und geleitet.
  4. Zu einer Sitzung muss unverzüglich eingeladen werden, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des SB dieses verlangen. Die Gründe sind mitzuteilen.
  5. Der SB ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  6. Mitglieder des SB, die an der Teilnahme der Sitzung verhindert sind, geben diesen Sachverhalt unverzüglich an den /die Vorsitzende/n bekannt.
  7. Zu den Sitzungen des SB können Sachverständige eingeladen werde, die zu bestimmten Themen angehört werden.

§ 3 Einberufung, Tagesordnung

  1. Der / die Vorsitzende lädt die stimmberechtigten und stellvertretenden Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf 3 volle Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in dieser Einladung zu begründen.
  2. Der / die Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Bei der Aufstellung Tagesordnung sind alle Punkte zu berücksichtigen, die von Mitgliedern des SB rechtzeitig vor der Sitzung angemeldet wurden.
  3. In den Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Tagesordnung durch Beschluss des SB in der jeweiligen Sitzung ergänzt werden.

§ 4 Bildung von Arbeitsgruppen

  1. Zur beratenden Unterstützung seiner Arbeit kann der SB-Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen bilden.
  2. Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher /in.
  3. Sachverständige, die nicht dem SB angehören, können hinzugezogen werden.

§ 5 Verfahren, Niederschrift

  1. Der SB kann auf Antrag die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an eine Arbeitsgruppe (vgl. §4) verweisen.
  2. Der SB fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird in der Regel offen abgestimmt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.
  3. Über die Sitzungen des SB sind Niederschriften zu fertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in und von dem / der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

§ 6 Zusammenarbeit

  1. Der/die Vorsitzende des SB hat Zugang zu allen Einladungen nebst Vorlagen der öffentlichen Rats- und Ausschusssitzungen.
  2. Der SB erhält auf Anfrage Unterstützung von sachkundigen Vertreter/innen des Rates, der Verwaltung sowie der Senioren-Service Stelle der Stadt Freudenberg.
  3. Der SB wird in seinem Bestreben, die Bedürfnisse und Interessen der älteren Mitbürger/innen zu Vertreten von der Stadtverwaltung unterstützt.
  4. Der SB kann mit der Landes- und Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenvertretungen zusammenarbeiten. Über die Mitarbeit in diesen Gremien bemüht der SB, die Anliegen der älteren Menschen bei der Landes- und Bundesregierung eizubringen.

§ 7 Berichterstattung

Der SB gibt einmal jährlich im zuständigen Fachausschuss einen ausführlichen Bericht ab.

§ 8 Schlussbestimmung

Jedem Mitglied des SB und dessen Stellvertreter /in ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch den SB und der Kenntnisnahme durch den Rat der Stadt Freudenberg in Kraft.

                

                                                                                                                                                  50 39/1
                        Satzung
                            über die Einrichtung eines Seniorenbeirates in der
                                          Stadt Freudenberg vom 23.09.2010

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW . S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transpa-
renzgesetzes vom 17. 12 2009 (GV. NRW. S. 950) hat der Rat der Stadt Freudenberg in seiner Sit-
zung am 23.09.2010, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 06.02.2024, folgende Satzung beschlossen:

Präambel:

Die steigende Anzahl der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Freudenberg verdeutlicht die
Notwendigkeit, diese Menschen an der politischen Willensbildung zu beteiligen und ihnen die
Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen auf örtlicher Ebene zu vertreten. Aus diesem Grunde
wird in der Stadt Freudenberg unter Beteiligung von Rat und Verwaltung sowie von Seniorin-
nen und Senioren der Stadt ein Seniorenbeirat gegründet.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat der Stadt Freudenberg und im Seniorenbeirat ist nicht
möglich.


§ 1

Aufgaben und Rechte

(1) In der Stadt Freudenberg wird ein Beirat für Seniorinnen und Senioren (Beirat) gebildet,

der parteipolitisch neutral, konfessionell und verbandspolitisch ungebunden ist. Er vertritt die Belange der älteren Generation in der Öffentlichkeit und gegenüber den Organen der kommunalen Selbstverwaltung. Hierbei berät der Beirat auch durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.

(2) Die Seniorenvertretung entwickelt ihre Aufgaben aus eigener Initiative.

        § 2
       Gemeinnützigkeit
(1) Die Seniorenvertretung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel der Seniorenvertretung werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Seniorenvertretung.


(4) Die Tätigkeit in der Seniorenvertretung wird ehrenamtlich ausgeübt. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Seniorenvertretung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.


           § 3
                   Mitwirkung in den Ausschüssen des Rates der Stadt Freudenberg

(1) Einladungen zu allen öffentlichen Rats- und Ausschusssitzungen einschl. Sitzungsniederschriften sind dem Beirat zu übersenden. Die Einladungen enthalten Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie dieTagesordnung. Steht eine für ältere Menschen wichtige Angelegenheit auf der Tagesordnung, ist dem Beirat die Vorlage zu übersenden. Der Beirat hat Zugriff auf das digitale Ratsinformationssystem.

(2) Der Beirat kann in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, Anträge an den Rat und die Ausschüsse stellen. Die / Der Vorsitzende des Beirates oder ein von ihr / ihm beauftragtes Mitglied des Beirates kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse in Angelegenheiten, dieSeniorinnen und Senioren betreffen, teilnehmen.


(3) Die Seniorenvertretung soll bei allen die Seniorinnen und Senioren betreffenden Fragen gehört
werden, insbesondere in Bereichen, wie z. B.
Stadt- und Verkehrsplanung
ÖPNV und Verkehrssicherheit
Altenwohnungen und Altenpflege
Freizeit- und Sportangebote
Sozial- und Gesundheitswesen
Weiterbildung und Kultur

(4) Die Seniorenvertretung kann sich gem. §24 GO NW mit Anregungen oder Beschwerden zur wei-
teren Veranlassung an die Bürgermeisterin wenden. Andererseits sollte sie über anstehende Maß-
nahmen, die die Aufgaben der Vertretung betreffen, rechtzeitig durch die Stadtverwaltung infor-
miert werden.


                                                                     § 4
                                   Zusammensetzung der Seniorenvertretung
(1) Der Seniorenvertretung gehören als stimmberechtigte Mitglieder insgesamt 7 Vertreter / innen
an. Die Vertreterinnen / Vertreter werden in öffentlichen Versammlungen gewählt, die sichwie folgt aufteilen:
• Freudenberg
2 Vertreter/innen
• Büschergrund
1 Vertreter/in
• Hohenhain, Mausbach, Plittershagen, (Alte Heide)
1 Vertreter/in
• Dirlenbach, Niederndorf, Oberfischbach, Heisberg
1 Vertreter/in
• Niederheuslingen, Oberheuslingen, Lindenberg, Bottenberg
1 Vertreter/in
• Alchen, Bühl, Niederholzklau, Oberholzklau
1 Vertreter/in

(2) Sollten in den einzelnen Ortsteilen keine oder eine nicht ausreichende Anzahl von Mitgliedern oder Vertreter*innen gefunden werden, so können die fehlenden Mitglieder und Vertreter*innen aus den anderen Ortsteilen ergänzt werden.


(3) Die 7 stimmberechtigten Mitglieder der Seniorenvertretung müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben und in der Stadt Freudenberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

(4) Für die stimmberechtigten Mitglieder der Seniorenvertretung werden stellvertretende Mitglieder
gewählt. Die formalen Voraussetzungen für die Mitglieder gelten auch für die stellvertretenden Mitglieder.

§ 5
Zuwendungen an den Seniorenbeirat

(1) Der Seniorenbeirat erhält einen jährlichen Zuschuss zur Geschäftsführung in Höhe von 250,00 Euro

(2) Zusätzliche Mittel können gewährt werden für z.B. Veranstaltungen und Bildungs-veranstaltungen der Landesseniorenvertretung, gemeinsame Informationsveranstaltungen mit anderen SB, Honorarbeiträge für Infoveranstaltungen, Veranstaltungen des SB in den Stadtteilen für die Seniorenarbeit usw. und sind auf einen jährlichen Betrag von 800,00 Euro begrenzt.

(3) Großveranstaltungen des Seniorenbeirats, sind in allen Bereichen im Vorfeld mit der Verwaltung abzuklären.

                                                                       § 6
                                                 Wahl der Seniorenvertretung
Die Stadt lädt alle Seniorinnen und Senioren zu einer öffentlichen Versammlung in den unter § 4 Abs.1 genannten Bezirken ein. Alle Kandidatinnen / Kandidaten für die Seniorenvertretung stellen sich vor und werden dann in freier und geheimer Wahl von den Seniorinnen / Senioren gewählt. Näheres wird in der Wahlordnung geregelt.


                                                                       § 7
                                                      Konstituierende Sitzung
Zur konstituierenden Sitzung der Seniorenvertretung lädt die Stadt ein. Diese Sitzung hat innerhalb
von 60 Tagen nach Abschluss der Wahl stattzufinden.


                                                                       § 8
                                                                    Vorsitz
Die Seniorenvertretung wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzende / den
Vorsitzenden und ihre / seinen Vertreterin / Vertreter.
Die / der Vorsitzende vertritt die Seniorenvertretung u. a. als Mitglied bei der Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen e. V., sofern der Seniorenbeirat die Mitgliedschaft anstrebt.


                                                                       § 9
                                                           Geschäftsordnung
Die Seniorenvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese dem Rat der Stadt Freuden-
berg zur Kenntnisnahme vor.

§ 10
Amtszeit
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Seniorenvertretung bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Diese hat spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Amtszeit stattzufinden.


                                                                       § 11
                                                      Ausscheiden, Nachrücken
(1) Die Mitgliedschaft in der Seniorenvertretung endet durch Verzicht bzw. Wegzug oder Tod.


(2) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied aus, so rückt die / der Stellvertreterin / Stellvertreter nach.
Die / der Bewerberin / Bewerber, die / der bei der Wahl mit der Stimmenzahl an dritter und folgen-
den Positionen gelegen hat, rückt als neues stellvertretendes Mitglied in die Seniorenvertretung
nach.

(3) Sollten nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes kein Stellvertreter oder keine Stellvertreterin vorhanden sein, so können in der laufenden Wahlperiode interessierte Bürger der Stadt Freudenberg, die die formalen Voraussetzungen erfüllen, in den Seniorenbeirat als kommissarisches Mitglied nachrücken.


                                                                       § 12
                                                                 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Freudenberg, den 06.02.2024

Die Bürgermeisterin

Reschke
                                                           Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Einrichtung eines Seniorenbeirates in der Stadt Freudenberg vom
23.09.2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Freudenberg, 06.02.2024

Die Bürgermeisterin Reschke