UA-135903617-1
Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

                                                                                                                                                  50 39/1
                                                                          Satzung
                            über die Einrichtung eines Seniorenbeirates in der
                                          Stadt Freudenberg vom 23.09.2010

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW . S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transpa-
renzgesetzes vom 17. 12 2009 (GV. NRW. S. 950) hat der Rat der Stadt Freudenberg in seiner Sit-
zung am 23.09.2010, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 30.04.2015, folgende Satzung

beschlossen:

Präambel:

Die steigende Anzahl der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Freudenberg verdeutlicht die
Notwendigkeit, diese Menschen an der politischen Willensbildung zu beteiligen und ihnen die
Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen auf örtlicher Ebene zu vertreten. Aus diesem Grunde
wird in der Stadt Freudenberg unter Beteiligung von Rat und Verwaltung sowie von Seniorin-
nen und Senioren der Stadt ein Seniorenbeirat gegründet.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rat der Stadt Freudenberg und im Seniorenbeirat ist nicht
möglich.
                                                                    § 1
                                            Aufgaben der Seniorenvertretung
(1) Die Seniorenvertretung nimmt die Interessen und Belange der älteren und alten Menschen wahr
und entwickelt Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in
der Stadt.
(2) Die Seniorenvertretung ist unabhängig von Parteien, Konfessionen, Verbänden und Vereinen.
(3) Die Seniorenvertretung unterbreitet dem Rat und der Verwaltung der Stadt Freudenberg Vor-
schläge und berät im Rahmen ihrer Möglichkeiten Organisationen, Vereine, Verbände sowie sons-
tige Träger von Altenhilfemaßnahmen in allen Belangen, die Seniorinnen und Senioren betreffen.
(4) Die Seniorenvertretung entwickelt ihre Aufgaben aus eigener Initiative.
                                                                    § 2
                                                        Gemeinnützigkeit
(1) Die Seniorenvertretung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel der Seniorenvertretung werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Seniorenvertretung.
(4) Die Tätigkeit in der Seniorenvertretung wird ehrenamtlich ausgeübt. Keine Person darf durch Aus-
gaben, die dem Zweck der Seniorenvertretung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
                                                                     § 3
                 Mitwirkung in den Ausschüssen des Rates der Stadt Freudenberg
(1) Die Seniorenvertretung soll bei allen die Seniorinnen und Senioren betreffenden Fragen gehört
werden, insbesondere in Bereichen, wie z. B.
 Stadt- und Verkehrsplanung
 ÖPNV und Verkehrssicherheit
 Altenwohnungen und Altenpflege
 Freizeit- und Sportangebote
 Sozial- und Gesundheitswesen
 Weiterbildung und Kultur- 2 -

(2) Die Seniorenvertretung kann sich gem. §24 GO NW mit Anregungen oder Beschwerden zur wei-
teren Veranlassung an den Bürgermeister wenden. Andererseits sollte sie über anstehende Maß-
nahmen, die die Aufgaben der Vertretung betreffen, rechtzeitig durch die Stadtverwaltung infor-
miert werden.
(3) Die Seniorenvertretung erhält die Einladungen zu allen öffentlichen Ausschusssitzungen zur
Kenntnis.
                                                                    § 4
                                  Zusammensetzung der Seniorenvertretung
(1) Der Seniorenvertretung gehören als stimmberechtigte Mitglieder insgesamt 7 Vertreter / innen
an. Die Vertreterinnen / Vertreter werden in öffentlichen Versammlungen gewählt, die sich wie
folgt aufteilen:
• Freudenberg
2 Vertreter/innen
• Büschergrund
1 Vertreter/in
• Hohenhain, Mausbach, Plittershagen, (Alte Heide)
1 Vertreter/in
• Dirlenbach, Niederndorf, Oberfischbach, Heisberg
1 Vertreter/in
• Niederheuslingen, Oberheuslingen, Lindenberg, Bottenberg
1 Vertreter/in
• Alchen, Bühl, Niederholzklau, Oberholzklau
1 Vertreter/in
(2) Die 7 stimmberechtigten Mitglieder der Seniorenvertretung müssen das 60. Lebensjahr vollendet
haben und in der Stadt Freudenberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
(3) Für die stimmberechtigten Mitglieder der Seniorenvertretung werden stellvertretende Mitglieder
gewählt. Alle Regelungen für die Mitglieder gelten auch für die stellvertretenden Mitglieder.
                                                                       § 5
                                                 Wahl der Seniorenvertretung
Die Stadt lädt alle Seniorinnen und Senioren zu einer öffentlichen Versammlung in den unter § 4 Abs.
1 genannten Bezirken ein. Alle Kandidatinnen / Kandidaten für die Seniorenvertretung stellen sich vor
und werden dann in freier und geheimer Wahl von den Seniorinnen / Senioren gewählt. Näheres wird
in der Wahlordnung geregelt.
                                                                       § 6
                                                      Konstituierende Sitzung
Zur konstituierenden Sitzung der Seniorenvertretung lädt die Stadt ein. Diese Sitzung hat innerhalb
von 60 Tagen nach Abschluss der Wahl stattzufinden.
                                                                       § 7
                                                                    Vorsitz
Die Seniorenvertretung wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzende / den
Vorsitzenden und ihre / seinen Vertreterin / Vertreter.
Die / der Vorsitzende vertritt die Seniorenvertretung u. a. als Mitglied bei der Landesseniorenvertre-
tung Nordrhein-Westfalen e. V., sofern der Seniorenbeirat die Mitgliedschaft anstrebt.
                                                                       § 8
                                                           Geschäftsordnung
Die Seniorenvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese dem Rat der Stadt Freuden-
berg zur Kenntnisnahme vor.
                                                                       § 9
                                                                  Amtszeit
Der Seniorenbeirat wird erstmals im Jahr 2010 gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Senioren-
vertretung bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Diese hat spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf
der Amtszeit stattzufinden.
                                                                       § 10
                                                      Ausscheiden, Nachrücken
(1) Die Mitgliedschaft in der Seniorenvertretung endet durch Verzicht bzw. Wegzug oder Tod.
(2) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied aus, so rückt die / der Stellvertreterin / Stellvertreter nach.
Die / der Bewerberin / Bewerber, die / der bei der Wahl mit der Stimmenzahl an dritter und folgen-
den Positionen gelegen hat, rückt als neues stellvertretendes Mitglied in die Seniorenvertretung
nach.
                                                                       § 11
                                                                 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Freudenberg, den 20. Juni 2015

Der Bürgermeister

Günther
                                                           Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Einrichtung eines Seniorenbeirates in der Stadt Freudenberg vom
23.09.2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hinge-
wiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustande-
kommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Freudenberg, 20. Juni 2015

Der Bürgermeister

Günther

 

 Als PDF runterladen

 

 Geschäftsordnung als PDF runderladen:

Seite 1

Seite 2

 

 

Cookie-Regelung

Diese Website verwendet Cookies, zum Speichern von Informationen auf Ihrem Computer.

Stimmen Sie dem zu?